Haftpflicht Versicherungsberater

Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO
speziell geregelt u. a. in der Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV

Status

  • natürliche oder
  • juristische Personen (z. B. GmbH, AG), der Antrag wird durch Geschäftsführer/Vorstand gestellt
  • bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen

Tätigkeit

gewerbsmäßige Beratung über Versicherungen oder Rückversicherer

Versicherungsberater im Sinne des § 34d Abs. 2 S. 2 GewO ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein:

  • den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät
  • den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt

für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.

Voraussetzungen

Es besteht eine Erlaubnispflicht, § 34d Abs. 2 GewO. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen IHK und ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie, § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO
  • Erfolgreich vor der IHK abgelegte Sachkundeprüfung

Bestandsschutz

Eine vor dem 23.02.2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Abs. 1 Satz 1 GewO alter Fassung gilt als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 S. 1 GewO. Die Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34d Abs. 10 S. 1 i. V. m. § 11a Abs. 1 S. 1 GewO wird von der Registerbehörde aktualisiert.

Wird bis zum Ablauf des 22.02.2018 eine Erlaubnis als Versicherungsberater beantragt und hierzu die bereits vorhandene Erlaubnis als Versicherungsvermittler vorgelegt, erfolgt keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis als Versicherungsvermittler erlischt jedoch mit Erteilung der Erlaubnis als Versicherungsberater.

Es besteht eine Pflicht zur Eintragung ins Vermittlerregister, § 34d Abs. 10 GewO. Die Pflicht erstreckt sich ebenso auf Personen, die bei der Beratung oder Vermittlung in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, § 34d Abs. 10 S. 1 GewO. Registerbehörde ist die IHK, §§ 34d Abs. 10, 11a Abs. 1 GewO.

Kommentar

Vermittler ODER Berater
Versicherungsvermittler dürfen nicht als Honorar-Versicherungsberater tätig sein und umgekehrt, § 34d Abs. 3 GewO.

Keine Annahme von Vergütungen von Versicherungsunternehmen
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Nicht annehmen darf er jegliche Zuwendungen von Seiten eines Versicherungsunternehmens. Soweit Zuwendungen Vertragsbestandteil sind, ist die Zuwendung unverzüglich durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Abs. 1 VAG auszukehren.

Aktuelle Änderungen:

  • Die delegierte Verordnung 2019/1935 der europäischen Kommission wurde am 22.11.2019 im EU- Amtsblatt veröffentlicht und trat am 12.12.2019 mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten (12.06.2020) in Kraft.
    Die Mindestdeckungssummen in der Honorar-Versicherungsberatung erhöhen sich dadurch auf 1.300.380 Euro je Schadensfall und 1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.
  • Weiterbildungsverpflichtung von 15 Stunden jährlich (seit 15.12.2018 durch Änderung § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO nach der neuen VersVermV in Kraft seit 20.12.2018) erstmalig bereits für das Kalenderjahr 2018
  • Beschwerdemanagement nach § 17 VersVermV: Aufstellen von Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung sowie deren Befolgung
  • Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten bei Versicherungsanlageprodukten nach §§ 18, 19 VersVermV sowie seit 01.10.2018 unmittelbar anwendbare delegierte Verordnung (EU) 2017/2359
  • Informationspflichten nach § 15 VersVermV (vgl. § 11 VersVermV a. F.)

Versicherungsschutz

Nach einer mit Änderung der Gewerbeordnung zum 29.07.2017 kurzzeitig entstandenen Regelungslücke bis zum 28.02.2018 entspricht die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie nunmehr derjenigen des Versicherungsvermittlers.

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (§ 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO), soweit nicht eine gleichwertige Garantie erbracht wird (§ 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO). Die Mindestversicherungssumme wir in regelmäßigen Abständen nach Vorgabe des Gesetzgebers angepasst. Die Nachhaftung muss unbegrenzt gegeben sein.